22 Teilen stellt die Regel dar (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 f. zu Art. 418). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘820.00 festgesetzt. Für die Freisprüche wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (pag. 417). A.________ und B.________ haben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘820.00 hälftig zu tragen, was nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).