V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei mehreren (gleichartigen) Verfahrensbeteiligten und anschliessend verurteilten Personen werden die Kosten, die von mehreren Beteiligten gemeinsam verursacht wurden, anteilsmässig aufgeteilt. Die Aufteilung zu gleichen