In casu gibt es keine Hinweise, die auf eine schlechte Prognose für B.________ hindeuten, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren, nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – erfüllt sind. Ob die Ausfällung einer Verbindungsbusse allenfalls angezeigt gewesen wäre, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots offenbleiben. Damit wird B.________ zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.