Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 ist zu belassen. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug sowie der Verbindungsbusse kann vorab auf die hiervor unter IV.18.4 gemachten Ausführungen verwiesen werden. In casu gibt es keine Hinweise, die auf eine schlechte Prognose für B.___