___, auf und pflegte zu seinem Vater, dem Privatkläger, nie wirklich eine Beziehung. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Im vorliegenden Strafverfahren verhielt sich B.________ weder speziell kooperativ noch unkooperativ. Er zeigte sich auch nicht reuig oder einsichtig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten für B.________ neutral aus. 18.5 Strafmass / Strafvollzug / Verbindungsbusse Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen.