21 sein Gegenüber zu beschimpfen. B.________ wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er hätte sich durchaus auf andere Art und Weise abreagieren und es unterlassen können, den Privatkläger per E- Mailnachricht zu beschimpfen. Mangels gegenteiliger Hinweise schien ihm dies bis dato jedenfalls gelungen zu sein. Eine Verschuldensminderung ist nicht angezeigt. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral auf die Strafe aus.