18.2 Subjektive Tatkomponenten B.________ handelte direktvorsätzlich und aus Verärgerung über das vom Privatkläger verfasste Schreiben sowie dessen sonstigem Verhalten ihm und seiner Mutter gegenüber. Auch wenn die Fronten zwischen B.________ und dem Privatkläger offensichtlich seit längerer Zeit verhärtet waren, rechtfertigt dies noch lange nicht,