18. Strafzumessung B.________ 18.1 Objektive Tatkomponenten Zunächst kann auf die hiervor bezüglich A.________ unter IV.18.1.1 gemachten Ausführungen zum objektiven Tatverschulden verwiesen werden. Wie das Handeln von A.________ weist auch dasjenige von B.________ keine besondere Verwerflichkeit oder Hinterlist auf. Er handelte weder planmässig noch abgeklärt, sondern im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. 18.2 Subjektive Tatkomponenten B.___