_ den bedingten Strafvollzug zu gewähren, zumal ihr mangels Vorstrafen und übriger aktenkundiger Umstände keine schlechte Legalprognose attestiert werden kann. Ob nicht allenfalls eine Verbindungsbusse hätte ausgefällt werden können, erscheint zumindest diskutabel. Weiterführende Ausführungen hierzu erübrigen sich allerdings, weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist. Zusammengefasst ist A.________ zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wird.