___ nichts geändert, weswegen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist. Weiter wird vollumfänglich auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs verwiesen (pag. 415, S. 20 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint der Kammer angemessen, A.________ den bedingten Strafvollzug zu gewähren, zumal ihr mangels Vorstrafen und übriger aktenkundiger Umstände keine schlechte Legalprognose attestiert werden kann.