Strafvollzug / Verbindungsbusse Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als angemessen. Betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe wird auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 415, S. 20 der Urteilsbegründung). Seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen von A.________ nichts geändert, weswegen die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist.