Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Es sind keine Elemente ersichtlich, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, weshalb das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ neutral zu gewichten sind. Ebenso der Umstand, dass sich A.________ im Strafverfahren korrekt verhalten hat, zumal dies erwartet werden darf. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Strafe von 8 Strafeinheiten. 17.4 Strafmass / Strafvollzug /