Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Die Beschuldigten gehen vielmehr davon aus, dass der Strafund Zivilkläger (berechtigten) Anlass zu den Äusserungen – soweit diese nicht bestritten sind – gab (pag. 316). 20 Die Täterkomponenten sind für beide Beschuldigten neutral und damit ohne Einfluss auf das Strafmass.