Folgendes aus (pag. 414, S. 19 der Urteilsbegründung): In den vorhandenen Auszügen aus den Strafregistern sind keine Vorstrafen ersichtlich (pag. 62/2 ff.) Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschuldigte 1 [A.________] und der Straf– und Zivilkläger Eltern des Beschuldigten 2 [B.________] und seiner Zwillingsschwester H.________ sind. Beide Beschuldigten leben – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Sozialhilfe bzw. Harz 4.