Das direktvorsätzliche Handeln ist neutral zu gewichten, ebenso die Vermeidbarkeit. Insgesamt würde die Beschimpfung anlässlich des Telefonats aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere bei einzelner Betrachtung durch die Kammer mit 5 Strafeinheiten sanktioniert. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB rechtfertigt sich vorliegend eine Asperation um 3 Strafeinheiten. Die Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten wird damit um 3 Strafeinheiten auf 8 Strafeinheiten erhöht. 17.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ Folgendes aus (pag.