_), wobei der Privatkläger das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgte. Da I.________ die Hintergründe der bestehenden Familienstreitigkeit bekannt waren, dürfte der Erfolg geringer gewesen sein, als wenn die entsprechenden Äusserungen gegenüber unbekannten Dritten gefallen wären. Diesfalls hätte sich der Privatkläger nämlich erklären und die Angelegenheit richtigstellen müssen. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere damit sehr leicht. Das direktvorsätzliche Handeln ist neutral zu gewichten, ebenso die Vermeidbarkeit.