_ angemessen. 17.2 Asperation mit der Beschimpfung anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 Am 11. Dezember 2013 betitelte A.________ den Privatkläger anlässlich des Telefonats mit I.________ als «Arschloch» und «Wixer». Diese Bezeichnungen entsprechen exakt denjenigen im Referenzsachverhalt (vgl. Ziff. 18.1.1 hiervor). Die Beschimpfung richtete sich primär gegenüber einer Drittperson (I.________), wobei der Privatkläger das Telefongespräch via Lautsprecher mitverfolgte.