Beides ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten. A.________ wäre problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die fragliche E-Mailnachricht nicht zu versenden, was sich allerdings ebenfalls neutral verhält. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Verschulden aus. 17.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sieht die Kammer keinen Anlass, von der Referenzstrafe abzuweichen. Sie erachtet eine Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten als dem Tatverschulden von A.________ angemessen.