19 ber dem Privatkläger, ihrem Exmann, konflikt- und mithin negativ behafteten Haltung heraus. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere bei diesem leichten Verschulden gleich schwer wie beim Referenzsachverhalt. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ handelte direktvorsätzlich sowie einzig und alleine aus dem egoistischen Grund, den Privatkläger zu beleidigen. Beides ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten.