Die Kammer erachtet diese Beschimpfungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schwere her als vergleichbar mit denjenigen im Referenzsachverhalt. Sie geht (ebenfalls wie die Vorinstanz) von einer Handlung gegenüber dem Geschädigten alleine aus. Das Handeln von A.________ weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Sie handelte nicht planmässig, sondern erst auf Bitte ihres Sohnes und aus einer gegenü-