Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.01.2019, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 45). Vorliegend bezeichnete A.________ den Privatkläger per E-Mailnachricht als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum». Die Kammer erachtet diese Beschimpfungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schwere her als vergleichbar mit denjenigen im Referenzsachverhalt.