In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen der Beschimpfung anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 angemessen zu erhöhen. 17.1 Einsatzstrafe für die Beschimpfung per E-Mailnachricht vom 26. Dezember 2013 17.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 aStGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein.