17. Strafzumessung A.________ A.________ ist vorliegend für zwei Beschimpfungen zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen der Beschimpfung beträgt Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 aStGB). Wie die Vorinstanz qualifiziert auch die Kammer die Beschimpfung per E-Mailnachricht vom 26. Dezember 2013 als das schwerere Delikt. Diese Beschimpfung bildet vorliegend somit den Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen der Beschimpfung anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 angemessen zu erhöhen.