Konkret erfolgte die angebliche Provokation nicht unmittelbar vor dem Verfassen der inkriminierten E-Mailnachricht. Einzig die Mitteilung von H.________ erfolgte am 25. Dezember 2013. Es genügt nicht, dass zwischen der Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang besteht. Damit fehlt es in casu auch hinsichtlich B.________ am Erfordernis der Unmittelbarkeit. Im Ergebnis sind B.________ der Beschimpfung, begangen am 25. Dezember 2013 um 23.40 Uhr zum Nachteil des Privatklägers und A.________ der Beschimpfung, begangen am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung