Bezüglich B.________ ergab die Beweiswürdigung, dass die Erkenntnis, wer das Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, «das Fass zum Überlaufen brachte». Hauptursächlich für sein Handeln war jedoch der langjährige Familienkonflikt. Selbst wenn das besagte Schreiben als «ungebührliches Verhalten» bzw. Provokation qualifiziert würde, würde es zur Bejahung eines Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgrundes nicht genügen. In casu verstrich zwischen der angeblichen Provokation und der Reaktion eine eher lange Zeit. Konkret erfolgte die angebliche Provokation nicht unmittelbar vor dem Verfassen der inkriminierten E-Mailnachricht.