_ oder B.________ dar. A.________ versandte die fragliche E-Mailnachricht gemäss 17 Beweisergebnis nicht in Erregung oder Wut über das vom Privatkläger verfasste Schreiben. Auch stellte ihr Handeln keine Reaktion auf das angeblich provozierende Verhalten des Privatklägers dar, sondern vielmehr eine Gefälligkeit zu Gunsten ihres Sohnes. Schliesslich verstrichen zwischen dem Versand durch B.________ und demjenigen durch A.________ 20 Minuten, womit A.________ reichlich Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt hätte. Bezüglich B.______