Sie machte sich den zunächst von B.________ gefassten Vorsatz zu Eigen und handelte ebenfalls direktvorsätzlich. Auch in subjektiver Hinsicht können A.________ und B.________ aus dem Irrtum, der Versand durch B.________ sei fehlgeschlagen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit ist der subjektive Tatbestand der Beschimpfung soweit A.________ als auch B.________ angehend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer stellen weder die latenten Spannungen infolge des anhaltenden Familienkonflikts noch das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund bei A.________ oder B.__