bildet» erfolgreich an den Privatkläger. Damit wirkte sie bei der Ausführung der Tat tatsächlich mit, weshalb der objektive Tatbestand der Beschimpfung auch soweit A.________ betreffend erfüllt ist. Dass entgegen der damaligen Auffassung von B.________ und A.________ bereits die von B.________ versandte E-Mailnachricht erfolgreich beim Privatkläger einging, ändert an diesem Ergebnis nichts. B.________ war sich der Ehrenrührigkeit der fraglichen Äusserungen bewusst und es entsprach seinem Willen, den Privatkläger zu diffamieren. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz.