409 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Demzufolge ist der objektive Tatbestand der Beschimpfung soweit B.________ angehend erfüllt. Weiter ist gemäss vorliegender Beweiswürdigung erstellt, dass A.________ an der Verfassung der inkriminierten E-Mailnachricht zwar nicht mitwirkte, deren ehrrührigen Inhalt aber kannte. Auf Wunsch ihres Sohnes versandte sie diese von ihm verfasste E-Mailnachricht am 26. Dezember 2013 um 00.00 Uhr als Anhang ihrer eigenen E-Mailnachricht mit dem Betreff «lesen bildet» erfolgreich an den Privatkläger.