Die Vorinstanz erwog zu Recht, aus der Bedeutung der Wörter in deren Kombination sowie im Gesamtzusammenhang werde klar, dass es sich dabei um Werturteile handle, die geeignet seien, das Ehrgefühl des Privatklägers zu verletzen bzw. seinen Ruf zu schädigen. Ob es sich bei der Bezeichnung als «krankes, perverses Individuum» allenfalls um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung und nicht nur um ein Werturteil handle, könne offen bleiben, da die Äusserungen einzig gegenüber dem Privatkläger erfolgt seien und somit ohnehin nur eine Beschimpfung in Betracht komme (vgl. pag. 409 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung).