die inkriminierte E-Mailnachricht, in welcher er den Privatkläger als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» betitelte, am 25. Dezember 2013 verfasste und gleichentags um 23.40 Uhr (entgegen seiner Annahme erfolgreich) an den Privatkläger versandte. Die Vorinstanz erwog zu Recht, aus der Bedeutung der Wörter in deren Kombination sowie im Gesamtzusammenhang werde klar, dass es sich dabei um Werturteile handle, die geeignet seien, das Ehrgefühl des Privatklägers zu verletzen bzw. seinen Ruf zu schädigen.