16 14. Subsumtion betreffend Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 (E–Mailnachricht) Es liegen gültige Strafanträge des Privatklägers zur Bestrafung von A.________ und B.________ wegen Beschimpfung vor (pag. 53 [B.________] und pag. 54 [A.________]). Die Beweiswürdigung ergab, dass B.________ die inkriminierte E-Mailnachricht, in welcher er den Privatkläger als «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» betitelte, am 25. Dezember 2013 verfasste und gleichentags um 23.40 Uhr (entgegen seiner Annahme erfolgreich) an den Privatkläger versandte.