Das fragliche Telefonat fand ferner zwischen A.________ und I.________ statt. Daraus ergibt sich, dass eine vorangehende Provokation seitens des Privatklägers in diesem Zeitpunkt unmöglich war. Somit ist A.________ der Beschimpfung, begangen am 11. Dezember 2013 um ca. 23.30 Uhr zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären.