Bei diesen beiden Ausdrücken handelt es sich um klassische Schimpf- und Schmähwörter zum unmittelbaren Ausdruck von Geringschätzung und Missachtung. A.________ wusste, dass sie mit diesen Ausdrücken die Ehre des Privatklägers angreift und setzte ihn wissentlich und willentlich herab. Sie handelte mithin vorsätzlich. Dem Vorfall vom 11. Dezember 2013 geht ein langjähriger Familienkonflikt voran. Latente Spannungen gelten wie hiervor ausgeführt nicht als unmittelbarer Anlass und stellen folglich weder einen Rechtfertigungs- noch einen Schuldausschlussgrund dar. Das fragliche Telefonat fand ferner zwischen A._____