BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Das blosse Wollen der Tat, d.h. der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vielmehr auch tatsächlich mitwirken (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 125 IV 134 E. 3a). Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.