Aus dem Wort «unmittelbar» müsse geschlossen werden, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kausalzusammenhang verlangt werde. Dafür spreche auch die Überlegung, dass die Ermächtigung des Richters, den Täter von Strafe zu befreien, kaum anderes gerechtfertigt werden könne, als dadurch, dass der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt habe und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheine. Werde die Tat nämlich überlegt be-