Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die ratio legis der Strafbefreiung insbesondere im Affekt des Täters, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt, gesehen wird. Deshalb sei erforderlich, dass der Täter unmittelbar reagiere. Es genüge nicht, dass zwischen Provokation und Beschimpfung ein Kausalzusammenhang bestehe. Hätte sich der Gesetzgeber damit begnügt, dann hätte er – so das Bundesgericht – statt dem Wortlaut «unmittelbar» die Worte «Anlass gegeben» gewählt. Aus dem Wort «unmittelbar» müsse geschlossen werden, dass eben gerade mehr als «nur» ein Kausalzusammenhang verlangt werde.