Die Unmittelbarkeit der Provokation ist zeitlich zu verstehen in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Das Bundesgericht sieht den Grund für die Strafbefreiung vor allem im Affekt des Täters. Latente Spannungen sind kein unmittelbarer Anlass (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 177 N 7).