Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung jemanden in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten. Geschütztes Rechtsgut ist grundsätzlich das Ehrgefühl (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 177 N 1). Eine Beschimpfung ist eine gegenüber dem Opfer geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung, sodann das abschätzige Werturteil, mit welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet, unabhängig davon, wem gegenüber es bekundet wird.