461 und 579). Zudem wäre die vorliegend zu beurteilende Tat ohne A.________s Handeln nicht gefallen, weil be- 14 reits die von B.________ versandte E-Mailnachricht beim Privatkläger angekommen sei. Hätte B.________ dies gewusst, dann hätte er A.________ nicht gebeten, die E-Mailnachricht auch noch von ihrem Account aus zu versenden (pag. 461 und 579).