_ habe unmittelbar nachdem er erfahren habe, dass der Privatkläger das fragliche Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, reagiert, die E-Mailnachricht geschrieben und an den Privatkläger versandt (pag. 462). Damit sei seine Reaktion zeitnah erfolgt. Es seien weder Monate noch Wochen ins Land gegangen (pag. 463). Weiter wandten A.________ und B.________ ein, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von mittäterschaftlichem Handeln aus. A.________ habe im Gegensatz zu B.________ nämlich nicht den Drang verspürt, dem Privatkläger infolge des von ihm verfassten Schreibens die Meinung zu sagen (pag. 461 und 579).