177 StGB und rügten im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne oder ignoriere die Kausalität zwischen dem Verhalten des Privatklägers und ihrem Handeln (pag. 454). Der Privatkläger habe die inkriminierte E-Mailnachricht durch sein jahrelanges Verhalten ihnen gegenüber (angebliche Kindsmisshandlungen, Unterhaltspflichtverletzungen, Falschbezichtigung betreffend Sozialleistungsmissbrauch) provoziert (pag. 460). B.________ habe unmittelbar nachdem er erfahren habe, dass der Privatkläger das fragliche Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, reagiert, die E-Mailnachricht geschrieben und an den Privatkläger versandt (pag. 462).