11. Vorbringen der Parteien Bezüglich des Vorfalls vom 25./26. Dezember 2013 bestritten A.________ und B.________ im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Bezeichnungen «niedere Kreatur» und «krankes, perverses Individuum» Beschimpfungen seien. Sie beriefen sich jedoch auf Art. 177 StGB und rügten im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne oder ignoriere die Kausalität zwischen dem Verhalten des Privatklägers und ihrem Handeln (pag.