Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht hauptsächlich das besagte Schreiben ursächlich für B.________s Handeln war, sondern vielmehr das seit Jahren konfliktbehaftete Familienverhältnis. Demzufolge ist in Ergänzung zum Beweisergebnis der Vorinstanz festzuhalten, dass B.________s Vorgehen keine unmittelbare Reaktion auf die an diesem Tag gewonnene Erkenntnis, wonach sein Vater das Schreiben an das Jobcenter verfasst hatte, darstellte. Seine Reaktion resultierte vielmehr aus der bereits bestehenden Antipathie gegenüber seinem Vater, welcher er in diesem Augenblick «freien Lauf» liess. Schliesslich war es B._____