Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände nämlich vielmehr davon aus, dass das fragliche Schreiben B.________ zwar verärgerte und – bildlich gesprochen – «das Fass zum Überlaufen brachte», gesamthaft betrachtet aber lediglich ein einzelnes Puzzleteil im zwischen B.________ und A.________ einerseits und dem Privatkläger andererseits bestehenden Konflikt darstellte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass nicht hauptsächlich das besagte Schreiben ursächlich für B.________s Handeln war, sondern vielmehr das seit Jahren konfliktbehaftete Familienverhältnis.