Sein Standpunkt, Grund für sein Handeln am 25. Dezember 2013 sei ausschliesslich dieses Schreiben gewesen, überzeugt dennoch nicht. Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände nämlich vielmehr davon aus, dass das fragliche Schreiben B.________ zwar verärgerte und – bildlich gesprochen – «das Fass zum Überlaufen brachte», gesamthaft betrachtet aber lediglich ein einzelnes Puzzleteil im zwischen B.________ und A.________ einerseits und dem Privatkläger andererseits bestehenden Konflikt darstellte.