Zweifelsohne war auch A.________ – zumindest in diesem Zeitpunkt – gegenüber dem Privatkläger eher feindselig gestimmt, was die schriftlichen Eingaben und ihr hiervor diskutiertes Verhalten anlässlich des Telefonats vom 11. Dezember 2013 belegen. Dies erklärt, weshalb sie ihre eigene E-Mailnachricht, der sie das Schreiben von B.________ anhängte, mit dem Betreff «lesen bildet» versah und sich nicht ansatzweise vom Inhalt der von B.________ verfassten E-Mailnachricht, den sie unbestrittenermassen kannte, distanzierte. B.________ war demgegenüber nicht Adressat in dem vom Privatkläger verfassten Schreiben.