und hätte somit vor allem bei ihr Wut auslösen dürfen. Interessanterweise schilderte aber gerade A.________ wiederholt, aufgrund dieses Schreibens nicht den Drang verspürt zu haben, dem Privatkläger ihre Meinung zu sagen. Hätte sie diesen Drang verspürt, dann hätte sie dem Privatkläger in ihren eigenen Worten eine Nachricht geschrieben und nicht diejenige von B.________ benutzt (pag. 461 und 579). Sie habe die inkriminierte E-Mailnachricht nur B.________ zu liebe verschickt, da dieser fälschlicherweise angenommen habe, die seinerseits an den Privatkläger versandte E- Mailnachricht habe nicht zugestellt werden können (pag.