Soweit sich A.________ und B.________ auf den Standpunkt stellen, sie hätten erst anlässlich des Besuchs von H.________ am 25. Dezember 2013 erfahren, dass der Privatkläger dieses Schreiben verfasst habe, ist ihnen mangels gegenteiliger Beweise «in dubio pro reo» zu folgen. Zu klären ist nachfolgend, ob das vom Privatkläger verfasste Schreiben bei A.________ und/oder B.________ Empörung begründete und sie in heftiger Gemütserregung veranlasste, die inkriminierte E-Mailnachricht zu verfassen und zu versenden. Das besagte Schreiben richtete sich primär gegen A.________ und hätte somit vor allem bei ihr Wut auslösen dürfen.