und B.________ im Berufungsverfahren vor, die fragliche E-Mailnachricht sei eine umgehende Reaktion auf das vom Privatkläger verfasste Schreiben an das Jobcenter E.________, in dem A.________ wegen Sozialleistungsmissbrauchs angeschwärzt worden sei, gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass dem Vorfall vom 25./26. Dezember 2013 ein langjähriger Familienkonflikt vorausgeht, was – auch wenn von den Beteiligten nicht durchwegs gleich dargestellt – unbestritten ist. Weiter ist klar, dass der Privatkläger der Verfasser des fraglichen Schreibens an das Jobcenter ist. Soweit sich A.________ und B.______